Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit
Schulen geben die Daten von Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen zu Schuljahresbeginn zwecks Übergangsplanung an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Darüber informieren wir auf dieser Seite und bieten eine Widerspruchsmöglichkeit.
In § 83 Abs. 8 des Hessischen Schulgesetzes, der am 17. Dezember 2022 in Kraft getreten ist heißt es:
„Schulen dürfen Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Datum des Verlassens der Schule und den zuletzt besuchten Bildungsgang von Schülerinnen und Schülern, die zum Ende des Schulverhältnisses nicht die allgemeine Hochschulreife erlangt haben, keinen Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Jugendfreiwilligendienst ableisten und in kein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintreten, zum Zweck der Information über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung nach § 31a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an die Agentur für Arbeit übermitteln, sofern die Schülerin oder der Schüler der Datenverarbeitung nicht widersprochen hat.“
Die zuvor genannte Datenübermittlung erfolgt in der Schulform InteA im März eines Jahres, in der Fachoberschule sowie der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung sechs Wochen nach Beginn des Schuljahres, in dem voraussichtlich ein Abschluss erworben wird. Der Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit kann durch die Schülerin oder den Schüler bzw. deren Eltern bis einen Tag vor der geplanten Übermittlung gegenüber Schule schriftliche oder in Textform widersprochen werden. Reichen Sie dazu die ausgefüllte Rückseite dieses Schreibens im Sekretariat ein. Es entstehen der Schülerin oder dem Schüler keine Nachteile, wenn der Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit widersprochen wird.
Ein Formular für den Widerspruch gegen die Datenübermittlung finden Sie in der Infoleiste.